Krankenversicherung für Kindertagespflegepersonen

Der Deutsche Bundestag hat das GKV-Versichertenentlastungsgesetz beschlossen. Im Versichertenentlastungsgesetz ist u.a. geregelt, dass für Kindertagespflegepersonen wie für andere sogenannte „Kleinselbstständige“ ab 1.1.2019 die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte und Selbstständige von voraussichtlich 1.038,33 Euro gilt. Danach wird der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung berechnet. Wer ein höheres steuerpflichtiges Einkommen erzielt, zahlt 14% ohne oder 14,6 % mit Krankentagegeldversicherung.

Im Wesentlichen werden damit die bisherigen Regelungen, die im Rahmen einer Sonderregelung im § 10 SGB V bestand, festgeschrieben. Für Kindertagespflegepersonen und Jugendämter ist dies eine gute Nachricht, weil damit die jahrelange Unsicherheit, ob und wann die Sonderregelung verlängert würde, beendet wird. Die neue Regelung soll dauerhaft gelten.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html

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