Satzung des Kindertagespflegering für den Kreis Plön e.V.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „ Kindertagespflegering für den Kreis Plön e.V. “

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Plön eingetragen und hat seinen Sitz in Preetz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Vereinszweck und Zweckverwirklichung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

– Unterstützung der Tagespflegepersonen bei der Förderung der Entwicklung des Kindes  zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit  und bei der Umsetzung des Förderauftrages,

– Interessenvertretung der Tagespflegepersonen gegenüber den Jugendhilfeträgern, den verschiedenen Behörden und der Politik,

– Vernetzung der Tagespflegepersonen untereinander,

– Regelmäßige Treffen mit Informationen für Tagespflegepersonen.

(3) Der Verein ist überkonfessionell und unabhängig.

§ 3  Idealverein

(1) Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein aus Mitgliederbeiträgen und aus Spenden.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig;  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die dem Verein zufließenden Mittel sind ausschließlich für Vereinszwecke zu  verwenden, insbesondere garantiert der Verein:

– Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn es handelt sich um Ersatz von Auslagen und Aufwendungen, die zu belegen sind.

-Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

-Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele umsetzt und unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet jeden einzelnen daran mitzuarbeiten, den Zweck in §2 der Satzung zu erfüllen.

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(4) Sämtliches schriftliches Material, dass ausschließlich an Vereinsmitglieder abgegeben wird, darf nicht an Dritte ohne Rücksprache mit dem Vorstand weitergegeben werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

Mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, jedoch unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bis zum 31.12. des Jahres.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wird der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr nicht zurückerstattet.

Durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Gegen den Ausschließungsbeschluss hat jedes Mitglied das Recht die Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie entscheidet endgültig.

Durch Streichung von der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 6 Organe des Verein

Organe des Vereins sind:

– Der Vorstand

– Die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen

(a) dem/der 1.Vorsitzenden,

(b) dem/der 2. Vorsitzenden,

(c) dem /der Schriftführer/in,

(d) dem/der Kassenwart/in,

(e) bis zu drei Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.

(3) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von 2 Jahren überschritten wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgabe:

(a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

(b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(d) Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der/die Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate ein. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem/der  Vorsitzenden wieder kein Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der /die Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Besteht erneut Stimmengleichheit, gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung ein von dem/der Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstands zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten.

(5) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder per elektronische Post gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einberufen. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Für die Einladung gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Veranstaltungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

– Beschlüsse über die Annahme des  Kassenberichts,

– Verabschieden von Anträgen,

– Beschlüsse über Änderungen der Vereinssatzung,

– Beschluss über die Auflösung des Vereins,

– Erteilung von Entlastung.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist persönlich wahrzunehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(3) Die Art und Durchführung der Versammlung legt die Versammlungsleitung fest. Die Abstimmungen müssen schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Veranstaltungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Beschlüsse werden im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen das von der jeweiligen Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person der Versammlungsleitung und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Kassenprüfer

(1) Vom Vorstand werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstands sein, sie müssen nicht Vereinsmitglied sein.

(2) Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Die Kassenprüfer haben durch ihre Unterschrift die Richtigkeit der Buchführung zu bestätigen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des in §2 genannten Zwecks.

§ 15 Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstands. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 03.11.2014 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungsneufassung stimmt mit dem Beschluss über die Satzungsneufassung vom 03.11.2014 überein.